Satzung

Ehemalige Wilhelm-Gymnasiasten e.V.

Klosterstieg 17

20149 Hamburg

Satzung

laut Mitgliederbeschluss vom 24. Mai 2007 und mit Änderungen gemäß Mitgliederbeschluss vom 8. Mai 2012, gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7. September 2013 und gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2. September 2017

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Ehemalige Wilhelm-Gymnasiasten e.V.“ (im Weiteren kurz „Ehemaligen-Verein“ genannt). Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist dort im Vereinregister unter der Nummer VR 1749 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das in Hamburg übliche Schuljahr vom 1. August bis zum 31. Juli.

§ 2 Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, insbesondere heutiger Schülerinnen und Schüler am Wilhelm-Gymnasium.
(2) Ein weiterer Zweck ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieser gemeinnützigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Verwirklichung von gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung.
(3) Der Verein verfolgt ferner den Zweck,
a) die Schule in ihren Belangen und Bestrebungen zu unterstützen,
b) die Beziehungen der ehemaligen Schülerinnen/Schüler und ehemaligen Lehrerinnen/Lehrer zum Wilhelm-Gymnasium aufrecht zu erhalten,
c) dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere die alten Sprachen am Wilhelm-Gymnasium weiter gelehrt und gefördert werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Ehemaligen-Vereins arbeiten ehrenamtlich. Zuwendungen an den Verein dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
(3) Der Verein ist konfessionell, rassisch und politisch neutral und er ist Garant für die Gleichberechtigung seiner Mitglieder. Toleranz und gegenseitiger Respekt sollten für die Vereinsmitglieder Grundlage menschlichen Zusammenseins darstellen.

§ 4 Weitere Regelung
Näheres zu den in dieser Satzung beschriebenen Voraussetzungen kann in einer Vereinsordnung geregelt werden. Diese ist der Satzung anzupassen.

§ 5 Mitglieder
(1) Dem Ehemaligen-Verein gehören an:
1. ordentliche Mitglieder,
2. fördernde Mitglieder,
3. Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können alle ehemaligen Schülerinnen/Schüler und ehemaligen Lehrerinnen/Lehrer des Wilhelm-Gymnasiums werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Fördernde Mitglieder können dem Wilhelm-Gymnasium nahestehende Personen werden. Auch über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(4) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um das Wilhelm-Gymnasium oder um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Über deren Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei zu halten und haben kein Stimmrecht, wohingegen ein ordentliches Mitglied, das zum Ehrenmitglied ernannt wird, alle Rechte und Pflichten seiner ursprünglichen Mitgliedschaft behält – mit Ausnahme der Beitragspflicht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Austritt:
Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das
Mitglied bis zum 01. Mai schriftlich kündigt. Die Kündigungserklärung muss an den Vorstand gerichtet sein.
(3) Ausschluss:
Ein Mitglied kann aus dem Ehemaligen-Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich schadet,
b) seiner Beitragspflicht – trotz Mahnung – länger als 4 Monate nicht nachkommt,
c) mit der Zahlung einer, durch Beschluss der Mitgliederversammlung fälligen, Umlage mehr als vier Monate – trotz Mahnung – im Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit und teilt dieses schriftlich mit. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen nach Zugang durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten. Auch dann entscheidet der Vorstand erneut.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Ehemaligen-Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben sie gleiches Stimmrecht, dessen Übertragung nicht zulässig ist.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitglieder-Versammlung festgesetzt wird, zu zahlen.

§ 9 Umlagen
Über die in § 8 genannten Beiträge hinaus dürfen von den Mitgliedern keine finanziellen Leistungen gefordert werden, es sei denn, dass es sich um Umlagen für Sonderveranstaltungen handelt, die im Einzelfall von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen sein müssen.

§ 10 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfung ist einmal im Jahr durchzuführen und der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 11 Organe und Einrichtungen
Organe des Ehemaligen-Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Im ersten Quartal jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Dieses muss geschehen, wenn es von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt per E-Mail oder per Brief durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Sie erfolgt nur fristgerecht, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder abgeschickt ist.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Stimmzählerin/einen Stimmenzähler nach Feststellung der Beschlussfähigkeit. Zuständig für das Protokoll ist die Schriftführerin/der Schriftführer, die Vorsitzende/der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Jedes Mitglied oder Ehrenmitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese müssen dem Vorstand 7 Tage vor der Versammlung schriftlich zugegangen sein. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen (s.o.). Dieses muss von der Verfasserin/dem Verfasser und einem Mitglied des Vorstandes gem. § 26 BGB abgezeichnet werden.
(4) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
a) Entlastung des Vorstandes.
b) Entlastung des/der Schatzmeister(in)s.
c) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer.
d) Beschluss von Satzungsänderungen und der nachrangigen Vereinsordnung.
e) Bestätigung des Haushaltsplanes.
f) Beschluss der Beiträge, Umlagen und evtl. der Aufnahmegebühren.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Vorstand
(1) Der Ehemaligen-Verein wird vom Vorstand geleitet. Er beschließt in allen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
(2) Dem Vorstand gehören an:
1. der/die Vorsitzende,
2. der/die stellvertretende Vorsitzende,
3. der/die Schatzmeister(in),
4. der/die Schriftführer(in).
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsmacht nach außen) sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister(in). Der Verein kann nur von wenigstens zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
(4) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist von dem/der Sitzungsleiter(in) und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(5) Aufgaben des Vorstands sind:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse,
b) die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit Entscheidungen nicht der Mitgliederversammlung gemäß dieser Satzung obliegen,
c) Ernennung der Pressesprecherin/des Pressesprechers,
d) Führung der laufenden Geschäfte.

§ 14 Wahlen
(1) Die Vorstandmitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle Funktionsträger bleiben solange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß bestellt worden sind. Wird kein Nachfolger gefunden, kann der Vorstand einen kommissarischen vorübergehend ernennen.
(2) In den Jahren mit gerader Jahresendzahl werden gewählt:
1. der/die Vorsitzende,
2. der/die Schriftführer(in).
(3) In den Jahren mit ungerader Jahresendzahl werden gewählt:
1. der/die stellvertretende Vorsitzende,
2. der/die Schatzmeister(in).

§ 15 Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, bestimmte Aufgaben an Ausschüsse zu delegieren. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand allein bestellt.

§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Ehemaligen-Vereins kann nur in einer besonderen, mit einer Frist von einem Monat – zu diesem Zweck – einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn 1/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung ist beschlossen, wenn eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder dafür stimmt. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Ehemaligen-Vereins oder bei Wegfall der steuerlich begünstigten Vereinszwecke fällt sein Vermögen dem Schulverein des Wilhelm-Gymnasiums zu, der dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.